Der Vorwurf, dass mit den vorgedruckten Wahlzettel der Gemeinde Trogen eine erhebliche Bevorteilung der bisherigen Kandidaten bestanden habe, spreche dem Stimmbürger die Fähigkeit ab, sich selbstständig für Kandidaten zu entscheiden. Die Argumentation des Beschwerdeführers sei nicht stichhaltig, nachdem die Wahlen in Trogen breit und intensiv in der Öffentlichkeit diskutiert worden seien. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.