Der Beschwerdeführer sprach sich im Übrigen dafür aus, dass durch ein Verbot auch der nichtamtlichen Wahlzettel eine gerechtere Ausgangslage für die Kandidaten zu schaffen sei. Ferner habe der Regierungsrat das rechtliche Gehör und das Gebot der Fairness verletzt, da er dem Beschwerdeführer in diverse Akten und Stellungnahmen der Gemeinde Trogen erst mit der Seite 4 Eröffnung des angefochtenen Entscheides Einsicht gewährt habe. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene regierungsrätliche Entscheid aufzuheben.