Weil einzig das Ergebnis bei der Wahl in den Kantonsrat knapp ausgefallen sei, könne aus Praktikabilitätsgründen auf eine Wiederholung der anderen Wahlen verzichtet werden. Bei der Wahl in den Kantonsrat könne jedoch nur eine Wiederholung mit den nach Gesetz zulässigen zwei Kategorien von Wahlzetteln zu einem klaren Resultat führen, weil nur eine Wahl mit gültigen Wahlzetteln anerkannt werden dürfe. Der Beschwerdeführer sprach sich im Übrigen dafür aus, dass durch ein Verbot auch der nichtamtlichen Wahlzettel eine gerechtere Ausgangslage für die Kandidaten zu schaffen sei.