33 GRP als auch gegen die Bundesverfassung, weil diese verlange, dass sich die Behörden namentlich bei Wahlen absolut neutral zu verhalten hätten. Deshalb seien die mit dem strittigen Wahlzettel abgegebenen Stimmen nicht nur ungültig, sondern auch durch deren Versand sei die Wahl zugunsten der (beiden) Bisherigen beeinflusst worden. Weil einzig das Ergebnis bei der Wahl in den Kantonsrat knapp ausgefallen sei, könne aus Praktikabilitätsgründen auf eine Wiederholung der anderen Wahlen verzichtet werden.