Das Vorgehen der Gemeinde Trogen entbehre deshalb einer gesetzlichen Grundlage und sei als gesetzwidriger Versuch zu werten, die Wahlberechtigten zugunsten der Wiederkandidierenden (bzw. zulasten der Neukandidierenden) zu beeinflussen. Obschon recht viele Wahlberechtigten die unzulässigen Wahlzettel benutzt hätten, seien deren Stimmen aufgrund der Weisung im angefochtenen Entscheid als gültig gezählt worden. Dies verstosse sowohl gegen Art. 33 GRP als auch gegen die Bundesverfassung, weil diese verlange, dass sich die Behörden namentlich bei Wahlen absolut neutral zu verhalten hätten.