Diesbezüglich wird in der Beschwerde im Wesentlichen daran festgehalten, dass das von der Gemeinde den Stimmberechtigten nebst den leeren amtlichen Wahlzetteln zugestellte Wahlzettel-Set - mit Briefkopf der Gemeinde und den vorgedruckten Namen der Wiederkandidierenden - die Wiederkandidierenden gegenüber den Neukandidierenden massiv privilegiere (bzw. privilegiert habe), weil damit die Wahrscheinlichkeit erhöht worden sei, dass die beiden Bisherigen wiedergewählt werden (bzw. inzwischen auch wurden). Dies widerspreche dem Sinn der Gesamterneuerungswahlen, der darin bestehe, dass sich die Wählenden überlegen, ob sie