Seite 3 Kantonsratswahlen betreffen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde im Wesentlichen daran festgehalten, dass das von der Gemeinde den Stimmberechtigten nebst den leeren amtlichen Wahlzetteln zugestellte Wahlzettel-Set - mit Briefkopf der Gemeinde und den vorgedruckten Namen der Wiederkandidierenden - die Wiederkandidierenden gegenüber den Neukandidierenden massiv privilegiere (bzw. privilegiert habe), weil damit die Wahrscheinlichkeit erhöht worden sei, dass die beiden Bisherigen wiedergewählt werden (bzw. inzwischen auch wurden).