In seiner präzisierenden Erklärung vom 12. Juni 2015 (Replik, S. 1) hielt der Beschwerdeführer dazu fest, es genüge ihm, wenn die Kantonsratswahlen wiederholt werden. Der Beschwerdeantrag 2 sei daher als Einschränkung des Beschwerdeantrages 1 zu verstehen. Im Folgenden werden entsprechend nur noch die Vorbringen der Beteiligten erwähnt, welche die