Dies decke sich mit der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach Abstimmungen nur dann zu verschieben seien, wenn die festgestellten Mängel derart schwerwiegend seien, dass das Interesse an einem korrekten Abstimmungsverfahren das Interesse der Stimmberechtigten überwiege, die Wahl am festgelegten Termin vornehmen zu können. Denn auch eine Verschiebung einer Abstimmung würde in die politischen Rechte der Stimmberechtigten eingreifen.