Obwohl die vorgedruckten Wahlzettel der Gemeinde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, seien sie für die Ermittlung der Wahlergebnisse mitzuzählen. Daher rechtfertige sich, auf eine Verschiebung des Wahlganges am 12. April 2015 zu verzichten. Dies decke sich mit der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach Abstimmungen nur dann zu verschieben seien, wenn die festgestellten Mängel derart schwerwiegend seien, dass das Interesse an einem korrekten Abstimmungsverfahren das Interesse der Stimmberechtigten überwiege, die Wahl am festgelegten Termin vornehmen zu können.