Der Gemeinderat habe diese schon früher geübte Praxis stets als Dienstleistung an den Stimmberechtigten verstanden. Es könne nicht von einer unzulässigen behördlichen Einmischung in den Wahlkampf im Sinne einer massiven Beeinflussung der Wahlberechtigten ausgegangen werden. Eine separate Erwägung betraf Mängel, welche die vorgedruckten Wahlzettel für die gleichzeitig stattfindende Wahl in den Gemeinderat, in die GPK und in die Schulkommission betrafen.