B. Mit Entscheid vom 31. März 2015 wies der Regierungsrat die Stimmrechtsbeschwerde ab; er verzichtete auf die Erhebung einer Staatsgebühr. In seiner Begründung hielt der Regierungsrat im Wesentlichen fest, dass durch die Wahlzettel mit den vorgedruckten Namen (einzig der beiden Wiederkandidierenden) letztlich niemand "in massiver Weise" (Beschwerdeführer) bevorzugt werde, da auf den Wahlzetteln ausdrücklich auf die Streichungsmöglichkeiten hingewiesen werde. Der Gemeinderat habe diese schon früher geübte Praxis stets als Dienstleistung an den Stimmberechtigten verstanden.