Denn nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, bGS 131.12) seien Seite 2 keine ausgefüllten amtliche Wahlzettel vorgesehen und im Übrigen könnten die Neukandidierenden nicht in gleicher Weise davon profitieren, auf Kosten der Gemeinde auf einen vorgedruckten Wahlzettel geschrieben zu werden.