Ferner sei sämtlichen in der Gemeinde Wahlberechtigten schriftlich mitzuteilen, dass Wahlzettel auf denen die Namen der bisherigen Behördenmitglieder, die sich zur Wiederwahl zur Verfügung stellen, nicht benützt werden dürften. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass in der Gemeinde Trogen nicht nur leere amtliche Wahlzettel, sondern auch ein Wahlzettel-Set mit Briefkopf der Gemeinde Trogen an die Stimmbürger versandt worden sei, in welchen sämtliche Wiederkandidierenden vorgedruckt enthalten seien. Dies privilegiere die Wiederkandidierenden gegenüber den Neukandidierenden in rechtswidriger Weise. Denn nach Art.