a) des Beschwerdeführers: 1. Ziff.1 des Entscheides des Regierungsrates vom 31. März 2015 (Beilage 1, im folgenden „angefochtener Entscheid“) sei aufzuheben. 2. Das Resultat der Kantonsratswahl vom 12.4.2015 in der Gemeinde Trogen sei aufzuheben und es sei die Wiederholung dieser Wahl anzuordnen. 3. Die Gemeinde Trogen sei anzuweisen, den Wahlberechtigten der Gemeinde Trogen ausschliesslich leere amtliche Wahlzettel, auf welchen sich keinerlei Namen von Kandidatinnen und Kandidaten befinden, zuzustellen. 4. Unentgeltliche Rechtspflege. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen.