5. Zustellung dieses Urteils an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie das kantonale Amt für Gesundheit und nach Rechtskraft an die Kant. Gerichtskasse (im Dispositiv). Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. T. Bienz versandt am: 23.12.15 Seite 25