3. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden, soweit dieses nicht die Fähigkeitsbewertung im Hinblick auf das Erlangen einer Berufsausübungsbewilligung zum Gegenstand hat (Art. 83 lit. t BGG).