8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Entschädigung ist ausgangsgemäss abzuweisen. Seite 24 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'250.-- wird angerechnet.