7. Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren entweder unterliegt oder darauf nicht eingetreten werden kann, ist in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG sowie Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) dem Beschwerdeführer für dieses mit mehrfachem Schriftenwechsel doch recht aufwendige Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'250.-- ist anzurechnen.