15 aGG voraus, dass die Berufsausübung nur vertrauenswürdigen Personen zu gestatten ist und dass die Kandidaten ihrer Anmeldung ein Leumundszeugnis und einen Vorstrafenbericht beizulegen haben. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er diese Verurteilung fälschlicherweise als unbeachtlich bezeichnet. Weil dem Beschwerdeführer bereits aus den oben genannten Gründen weder der Abschluss der Ausbildung noch altrechtlich die kantonale Approbation zuerkannt werden kann, kann