Damit hat er sich nach Art. 252 Strafgesetzbuch strafbar gemacht und wurde dafür zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verurteilt. Dieser Sachverhalt ist für die nachgesuchte Zulassung zur altrechtlichen Prüfung und Berufsausübung von Gesetzes wegen zu beachten, setzt doch Art. 15 aGG voraus, dass die Berufsausübung nur vertrauenswürdigen Personen zu gestatten ist und dass die Kandidaten ihrer Anmeldung ein Leumundszeugnis und einen Vorstrafenbericht beizulegen haben.