5. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 5 beantragt, die bulgarische Urkunde sei nicht Gegenstand der Beschwerde, weshalb darauf nicht eingegangen werden soll, kann ihm höchstens insofern gefolgt werden, als durch bundesgerichtliches Strafurteil feststeht, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Bescheinigung der Universität Sofia beim Amt für Gesundheit einreichen liess, um eine Bewilligung für eine Tätigkeit als Assistent bei B___ zu erhalten. Damit hat er sich nach Art.