Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Ergebnis zum Schluss gekommen ist, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Medizinalrechts (MedBG und GG) das Vertrauensinteresse des Beschwerdeführers (soweit kausal und nicht ohne Nachteil reversibel) insgesamt überwiegt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt und bezüglich Treu und Glauben somit durchwegs als unbegründet.