vorzubereiten und sich damit dem Risiko eines definitiven Misserfolgs auszusetzen (auch dieser Prüfungsteil konnte altrechtlich nur einmal wiederholt werden). Dass das Wiederholen dieses Teil der Schlussprüfung reine "Formsache" gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber durch nichts belegt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Ergebnis zum Schluss gekommen ist, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Medizinalrechts (MedBG und GG) das Vertrauensinteresse des Beschwerdeführers (soweit kausal und nicht ohne Nachteil reversibel) insgesamt überwiegt.