Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer durch die in Aussicht gestellte Rückerstattung der Prüfungsgebühren (im Betrag von Fr. 2'250.---) nicht ganz, aber immerhin teilweise für die getätigten Aufwendungen schadlos gehalten wird. Bezüglich der nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machenden Dispositionen (Vorbereiten von zwei Prüfungen) ist denn auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den zuletzt absolvierten ersten Teil der Schlussprüfung aus eigenem Verschulden nicht bestanden hat, so dass ihm insofern keine vorteilhaftere Handlungsalternative offen gestanden hätte, als sich auf diese Prüfung erneut