Beschwerdeführer im Jahre 2008 seine Ausbildung vorübergehend (gestützt auf behördliches Fehlverhalten) durch das Vorbereiten und Absolvieren von zwei Prüfungen wieder aufnahm, vermag als Vertrauensinteresse gegen das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Gesundheitsrechts unter den gegebenen Umständen bei weitem nicht aufzukommen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer durch die in Aussicht gestellte Rückerstattung der Prüfungsgebühren (im Betrag von Fr. 2'250.---) nicht ganz, aber immerhin teilweise für die getätigten Aufwendungen schadlos gehalten wird.