Der Beschwerdeführer hat diese Frist von drei Jahren längst überschritten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ihm seit der Eröffnung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Dezember 2009 jegliche zahnärztliche Tätigkeit untersagt ist, und er somit die ihm mit Bewilligung vom 14. November 2005 noch bewilligte operative Ausbildung schon vor Jahren abbrechen musste. Der Beschwerdeführer ist denn auch nach eigenen Angaben in der Praxis B___ seit Dezember 2009 nur noch administrativ tätig.