35 aGG VO verfällt die Approbation, wenn ein kantonal approbierter Zahnarzt seinen Beruf mehr als drei Jahre nicht mehr ausübt. Die Approbation konnte nach einem solchen Unterbruch selbst nach altem Recht erst wieder durch das Bestehen der Zulassungsprüfung nach Art. 10 bis aGG erlangt werden. Der Beschwerdeführer hat diese Frist von drei Jahren längst überschritten.