Diesen Anforderungen des MedBG vermag der Beschwerdeführer nicht zu genügen, nachdem er bis zu dessen Inkrafttreten weder die kantonale Approbation erlangt noch seither eine anerkannte universitäre Ausbildung abgeschlossen hat. Dazu kommt, dass er mittlerweile nicht einmal mehr den altrechtlichen, im aufgehobenen GG und der ebenfalls aufgehobenen Gesundheitsverordnung (vom 8. Dezember 1986, aGG VO) verankerten Anforderungen genügt. Denn nach Art. 35 aGG VO verfällt die Approbation, wenn ein kantonal approbierter Zahnarzt seinen Beruf mehr als drei Jahre nicht mehr ausübt.