Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass im Gesundheitswesen nur fähige Personen tätig sind, und dass insbesondere die Zahnärzte und Zahnärztinnen aufgrund einer universitären Ausbildung sowie beruflichen Weiter- und Fortbildung den nunmehr vom Bundesgesetzgeber bestimmten fachlichen und beruflichen Qualitätsanforderungen genügen. Diesen Anforderungen des MedBG vermag der Beschwerdeführer nicht zu genügen, nachdem er bis zu dessen Inkrafttreten weder die kantonale Approbation erlangt noch seither eine anerkannte universitäre Ausbildung abgeschlossen hat.