4.4.2 Dem steht das öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung des seit 1.9.2007 bzw. 1.1.2008 geltenden Bundes- und kantonalen Gesundheitsrechts gegenüber. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass im Gesundheitswesen nur fähige Personen tätig sind, und dass insbesondere die Zahnärzte und Zahnärztinnen aufgrund einer universitären Ausbildung sowie beruflichen Weiter- und Fortbildung den nunmehr vom Bundesgesetzgeber bestimmten fachlichen und beruflichen Qualitätsanforderungen genügen.