Nicht in Betracht fallen kann hingegen die unbestritten im Betrag von Fr. 2'250.-- bezahlten Prüfungsgebühren, weil diese nach dem oben Gesagten ohne Nachteil zurückzuerstatten sind. Das Vertrauensinteresse umfasst somit im Wesentlichen nur den Vorbereitungsaufwand für die im Jahre 2008 noch absolvierten zwei Prüfungen.