Seite 21 Ausbildung des Beschwerdeführers in der Praxis B___ nach den Angaben des Beschwerdeführers selber entlöhnt wurde, macht doch der Beschwerdeführer dafür einen Lohn von Fr. 5'500 pro Monat geltend (vgl. Beschwerdeschrift S. 16). Hingegen trifft dies für die geltend gemachten vier Stunden pro Tag, welche der Beschwerdeführer für das Lernen der prüfungsrelevanten Theorie geltend macht, naturgemäss nicht zu.