4.4 Zu prüfen bleibt, ob das Interesse des Beschwerdeführers an den nicht mehr ohne Nachteil rückgängig zu machenden Aufwendungen für das Absolvieren und Vorbereiten der beiden im Jahre 2008 noch absolvierten Prüfungen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt. 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Lernzeit von durchschnittlich vier Stunden pro Tag für das Lernen der Theorie sowie für die praktische Anwendung von sechs bis acht Stunden pro Werktag geltend. Einschränkend ist dazu festzuhalten, dass die praktische (operative)