Dagegen kann das Bezahlen der Prüfungsgebühren für diese beiden Prüfungen (im Betrag von Fr. 2'250.--) ohne Nachteil rückgängig gemacht werden. Die Vorinstanz muss dafür lediglich auf die mit Schreiben vom 6. Mai 2009 in Aussicht gestellte Rückerstattung dieser Gebühren behaftet werden. Sollte die Vorinstanz diesen Betrag dem Beschwerdeführer noch nicht zurück erstattet haben, so wird sie dies spätestens nach Rechtskraft dieses Urteils nachzuholen haben.