Schreiben vom 12. Dezember 2008 ein Termin frühestens im Dezember 2009 in Aussicht gestellt wurde. Durch die Verfügung vom 10. Dezember 2009 wurde er dann definitiv von weiteren Prüfungsvorbereitungen abgehalten. Durch berechtigtes Vertrauen veranlasst und nicht mehr ohne Nachteil rückgängig zu machen sind somit einzig das Vorbereiten und Absolvieren der vorgenannten beiden Prüfungen anzuerkennen. Dagegen kann das Bezahlen der Prüfungsgebühren für diese beiden Prüfungen (im Betrag von Fr. 2'250.--) ohne Nachteil rückgängig gemacht werden.