36 MedBG - durch das Amt für Gesundheit ebenfalls beschieden (Erw. II Abs. 1), dass eine Tätigkeit als Zahnarzt ohne Abschluss einer universitären Ausbildung nicht mehr möglich sei; dem Beschwerdeführer wurde deshalb denn auch per sofort und unter Strafandrohung jegliche zahnärztliche Tätigkeit untersagt (act. 10.42).