Seite 20 aber aus folgendem Grund nun doch offen bleiben: Das von den Prüfungsorgangen per 2008 (neu) erweckte Vertrauen, der Beschwerdeführer könne die kantonale Approbation doch noch nach altem Recht erlangen, wurden spätestens durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 10. Dezember 2009 vollends zerstört bzw. widerrufen. Denn mit dieser Verfügung wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - gestützt auf Art. 35 GG und Art. 36 MedBG - durch das Amt für Gesundheit ebenfalls beschieden (Erw.