Ob der Beschwerdeführer letztlich bösgläubig war, kann offen bleiben, da andere Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht erfüllt sind. Dabei ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer durch die Zulassung zur Prüfung in Pharmakologie (Schreiben vom 14. Januar 2008) lediglich, aber immerhin das an sich durch die publizierte Aufhebung des PrüfR’93 (Art. 69 lit. c GG) bereits erschütterte Vertrauen, er könne die Ausbildung noch nach altem Recht abschliessen, vorübergehend wieder hergestellt wurde.