Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer das ersatzlose Aufheben des PrüfR’93 aufgrund der Publikationen im Amtsblatt in der Tat hat erkennen können. Fraglich ist indessen, ob er als Kandidat trotz diesem Wissen oder Wissenmüssen das Verhalten der zuständigen Prüfungskommission, ihn nämlich auch nach dessen Aufhebung zu einer Prüfung zuzulassen, ohne weiteres als unrechtmässig hat erkennen können. Ob der Beschwerdeführer letztlich bösgläubig war, kann offen bleiben, da andere Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht erfüllt sind.