Die Vorinstanz hält dafür, dass das Fehlen einer Übergangsbestimmung im GG für die noch in Ausbildung stehenden Kandidaten leicht zu erkennen gewesen sei, weshalb vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, dass er das Fehlverhalten der Prüfungskommission hätte erkennen oder (wenigstens) hätte überprüfen können. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer das ersatzlose Aufheben des PrüfR’93 aufgrund der Publikationen im Amtsblatt in der Tat hat erkennen können.