4.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das nach der Aufhebung des PrüfR’93 gesetzwidrige Verhalten der Prüfungskommission hätte erkennen können und bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch müssen. Die Vorinstanz hält dafür, dass das Fehlen einer Übergangsbestimmung im GG für die noch in Ausbildung stehenden Kandidaten leicht zu erkennen gewesen sei, weshalb vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, dass er das Fehlverhalten der Prüfungskommission hätte erkennen oder (wenigstens) hätte überprüfen können.