Seite 19 (allerdings nur, wenn die vorstehend erwähnten kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind; vgl. BGE 137 II 182, E. 3.6.2). Die beiden Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Eine Verfügung kann insbesondere dann nicht widerrufen werden, wenn der Private von der durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut, denn ein Widerruf kann auch in diesem Fall in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges Interesse geboten ist (BGE 137 I 69, E. 2.3).