Eine von Anfang an rechtswidrige Verfügung kann somit widerrufen werden, wenn der Adressat bösgläubig ist; besteht guter Glaube in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Verfügung ist der Widerruf dennoch zulässig, wenn dem Beschwerdeführer gar keine vorteilhafteren Handlungsalternativen offenstanden. Zudem können dem Widerruf nur nachteilige Dispositionen entgegengehalten werden, die wegen der fehlerhaften Verfügung getroffen wurden; mit anderen Worten, es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Dispositionen bestehen.