4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens die sie insbesondere durch eine Verfügung erlangt hat. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, E. 2.5.1). Eine von Anfang an rechtswidrige Verfügung kann somit widerrufen werden, wenn der Adressat bösgläubig ist;