4. Zu prüfen bleibt indessen noch, wie die im Jahre 2008 seitens der Prüfungskommission - trotz der ersatzlosen Aufhebung des PrüfR’93 - noch abgenommenen beiden Prüfungen im Lichte des individuellen Vertrauensschutzes zu würdigen sind. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass er wenigstens durch dieses behördliche (Fehl-)Verhalten habe darauf vertrauen dürfen, dass er zu den noch nicht bestandenen oder noch nicht absolvierten Prüfungen zugelassen werde und dass er die kantonale Approbation doch noch nach altem Recht erlangen könne.