Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 62 und 63 MedBG auch einzig für die eidgenössischen Prüfungen und die universitären Bildungsgänge eine Übergangsregelung geschaffen. Dies erscheint aus Sicht des eine Vereinheitlichung bei den universitären Medizinalberufen anstrebenden Bundes als folgerichtig, und hat nun aber erst recht zur Folge, dass die Abnahme von Prüfungen zur kantonalen Approbation als Zahnarzt spätestens seit der Aufhebung des PrüfR’93 sowohl bundes- als auch kantonalrechtlich ausgeschlossen ist.