Seite 18 Tätigkeiten im Bereich der Komplementärmedizin kantonal approbiert werden; vgl. Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont, Kommentar zum Medizinalberufegesetz, Basel 2009, N11 zu Art. 2 und N36 zu Art. 1). Die nach dem 1. September 2007 (=Inkrafttreten des MedBG) noch nach kantonalem Recht abgenommenen Prüfungen zum Erlangen des kant. appr. Zahnarztes erweisen sich somit auch als bundesrechtswidrig und können dem Beschwerdeführer den Weg zu einer selbständigen Zahnarzttätigkeit nun ohnehin nicht mehr eröffnen. Der Bundesgesetzgeber hat in Art.