Da Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBG die selbständige Berufsausübung als Zahnarzt/-ärztin den universitären Medizinalberufen zuweist, bleibt für ihre nicht-universitäre Ausbildung und Zulassung im Sinne der altrechtlichen Approbation schon seit dem 1. September 2007 bundesrechtlich kein Raum mehr (eine kantonale Kompetenz besteht einzig noch im Bereich der Anerkennung von weiteren Medizinalberufen, welche - anders als der Zahnarztberuf - nicht in den Anwendungsbereich des MedBG fallen; so können weiterhin Zahntechnikerinnen und Zahntechniker oder auch