37 MedBG). Das heisst, den Kantonen ist es seither ohnehin verwehrt, für die selbständige Ausübung des Zahnarztberufes eine kantonale Approbation nach abweichenden Voraussetzungen vorzusehen, wie dies das aufgehobene kantonale PrüfR’93 noch vorsah. Als Ausfluss von Art. 190 BV ist es dem Obergericht deshalb genauso wie dem Bundesgericht verwehrt, nach dem 1. September 2007 ergangene Hoheitsakte aufzuheben, wenn diese mit der Bundesverfassung nicht vereinbar, aber durch den Inhalt des Bundesgesetzes (MedBG) vorgegeben bzw. abgedeckt sind (vgl. BGE 130 I 26, E. 2.2.2 und 114 V 150 E. 2.b). Da Art. 2 Abs. 1 lit.